Fundamt
Haben Sie etwas verloren?
Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet.
Wenn ein Wert von 10 Euro überschritten wird und der Verlustträger oder die Verlustträgerin nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden und die gefundene Sache dort abzugeben.
Gefundene Ausweise und Dokumente, die mit einem Namen versehen sind, sind ebenfalls bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Die Fundbehörden versuchen, den rechtmäßigen Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin ausfindig zu machen, um die Fundsachen retournieren zu können.
Zuständige Behörden:
das Gemeindeamt in Statutarstädten: der Magistrat ° In Wien: Die Fundservicestellen der Magistratischen Bezirksämter
bzw. die Zentrale des Fundservice
Die Fundservicestellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale verbunden.
Ein beim Fundservice des Magistratischen Bezirksamtes abgegebener Gegenstand
wird nach drei Tagen an die Zentrale weitergleitet.
Anspruch auf Eigentum
Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder nach den Bestimmungen des § 395 ABGB das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn.
Anspruch auf Finderlohn
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
Im Streitfall hat über die Höhe des Finderlohns das Gericht zu entscheiden.
§ 396 ABGB schließlich sieht den halben Finderlohn für Personen vor, die eine verlorene oder vergessene Sache entdecken, aber nicht Finder sind, weil sie die Sache nicht an sich nehmen können.
Hinweis: Die Jahresfrist beginnt bei Gegenständen mit einem Wert unter € 10.-- bzw. bei Gegenständen mit erkennbar keiner erheblichen Bedeutung für den Eigentümer, mit dem Zeitpunkt des Auffindens und in allen übrigen Fällen mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde, zu laufen.
Mit der Ausfolgung geht das Eigentum an der Sache - die Redlichkeit des Finders vaurausgesetzt - auf diesen über. Meldet sich der Eigentümer oder die Eigentümerin dagegen innerhalb der Jahresfrist, ist ihm bzw. ihr die Sache von der zuständigen Fundbehörde bzw. dem Finder oder der Finderin zu übergeben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerservice der Stadt Liezen unter der Telefon-Nr. 03612/22881-0 oder unter www.help.gv.at